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Sonntag, 20. Mai 2012

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Gemeinsame pädagogische Grundlagen von Kindertageseinrichtungen und Schulen

(Grundschulen, Sonderschulen)

Jedes Kind durchläuft einen Entwicklungs- und Lernprozess, der in der Familie seinen Anfang nimmt, durch die Tageseinrichtung für Kinder und die Schule ergänzt und fortgesetzt wird. Er ist damit jedoch nicht abgeschlossen, sondern dauert lebenslang.
Die Kinder haben schon vieles gelernt, wenn sie in die Tageseinrichtung oder Schule eintreten. Tageseinrichtung und Schule holen die Kinder da ab, wo sie in ihrer Entwicklung stehen, geben jeweils einen neuen, eigenen Rahmen und fügen weiter reichende Ziele, Inhalte und Methoden hinzu. Tageseinrichtungen und Schule haben somit die gemeinsame Verantwortung und Verpflichtung, durch ihre Zusammenarbeit eine weitgehende Kontinuität der Entwicklungs- und Lernprozesse für die Kinder zu gewährleisten.

1. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen (VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen-Grundschulen)

Jedes Kind durchläuft individuelle Entwicklungs- und Lernprozesse, die in der Familie beginnen und durch die Tageseinrichtungen für Kinder (Tageseinrichtungen) und die Schule (Grundschule, Sonderschule) unterstützt und gefördert werden.

Zusammen mit den Eltern tragen Tageseinrichtung und Schule gemeinsam die Verantwortung, beim Übergang vom Kindergarten in die Schule für die Kinder eine weitestgehende Kontinuität ihrer Entwicklungs- und Lernprozesse zu gewährleisten.

Daraus ergibt sich die Verpflichtung zu einer kontinuierlichen Zusammenarbeit von Tageseinrichtungen und Grundschulen.

Tageseinrichtungen, insbesondere Kindergärten und Schulen haben gemeinsame pädagogische Grundlagen, die in der Förderung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes, seiner Selbsttätigkeit und Selbstständigkeit sowie im Aufbau tragfähiger sozialer Beziehungen liegen. Die Aufgaben der Tageseinrichtung und der Schule unterscheiden sich dadurch, dass sie die Kinder in verschiedenen Entwicklungsphasen begleiten und unterstützen.

Die gemeinsamen pädagogischen Grundlagen sind wesentliche Voraussetzungen für die Entwicklungs- und Bildungskontinuität. Um diese zu garantieren, ist die konzeptionelle Abstimmung zwischen den pädagogischen Fachkräften in Tageseinrichtungen und Grundschulen unverzichtbar.

Die Trägerverbände der Tageseinrichtungen haben dieser Verwaltungsvorschrift zugestimmt.



I. Ziele und Formen der Kooperation

Übergeordnetes Ziel der Kooperation ist es, dass der Übergang von der Tages-einrichtung in die Schule für jedes Kind gelingt.

Dazu gehört es,

Daraus ergeben sich unterschiedliche Felder der Zusammenarbeit, zum Beispiel:

Die Kooperation wird inhaltlich und organisatorisch in einem auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmten Jahresplan ausgestaltet, der gemeinsam von Lehrkräften und Erzieherinnen/Erziehern erstellt wird. Die Schulleitung trägt Verantwortung für die Gestaltung und Durchführung der Kooperation auf schulischer Seite. Die Mitwirkung der Leitung der Tageseinrichtung obliegt dem Träger.

Das Staatliche Schulamt klärt mit den Beteiligten Lernortfragen, die innerhalb der Kooperation Tageseinrichtungs-Grundschule nicht erfolgen können, und trägt Verantwortung für deren Umsetzung.

Voraussetzung für die Kooperation ist das Einverständnis der örtlichen Träger, die für jeweils ihren Bereich eigenverantwortlich mit den örtlichen Grundschulen zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck können sich Träger der Tageseinrichtungen zusammenschließen.

Die Eltern sind über die Ziele, Inhalte und Maßnahmen der Kooperation zu informieren. Sofern sich die Kooperation auf einzelne Kinder bezieht, ist dazu eine schriftliche Einwilligung ihrer Eltern einzuholen. Dies gilt auch für die Beteiligung anderer schulischer und außerschulischer Dienste und Institutionen (zum Beispiel Frühförderung).

Kindergarten- und Schulkinder genießen bei der Teilnahme an den Kooperationsvorhaben Unfallversicherungsschutz. Beamtete Lehrkräfte erhalten im Rahmen der vorgesehenen Hospitation und Mitarbeit nach Maßgabe des Beamtenrechts Unfallfürsorgeschutz, Lehrkräfte und Erzieherinnen/Erzieher als Angestellte Unfallversicherungsschutz.



II. Beauftragte für die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen

Zur Förderung der Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen sowie zur Beratung der Grundschulförderklassen bestellen die Oberschulämter Beauftragte bei den Staatlichen Schulämtern.

1. Aufgaben
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1.1
Beratung mit Grundschulen im Rahmen der Kooperation mit den Tageseinrichtungen. Die Beratung erstreckt sich vor allem auf die
1.2
Mitwirkung bei Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte an Grundschulen und für die in Grundschulförderklassen Tätigen.
Mit Zustimmung des Einrichtungsträgers können auch Erzieherinnen/Erzieher aus Tageseinrichtungen an den Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.
1.3
Kooperation mit den von den kommunalen, kirchlichen und freien Trägern bestellten sowie mit den für die Jugendämter tätigen Fachberaterinnen/ Fachberatern. Sie dient insbesondere der gegenseitigen Unterrichtung und Beratung und der gemeinsamen Planung von Fortbildungsveranstaltungen.
1.4
Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt, den Pädagogischen Beraterinnen/Beratern und den regionalen Arbeitsstellen Kooperation der Staatlichen Schulämter, welche die Kooperation zwischen Sonderschulen und allgemeinen Schulen koordinieren.
1.5
Mitarbeit in regionalen Arbeitskreisen mit Institutionen beziehungsweise Personen, die an der Kooperation Tageseinrichtungs-Schule und der Förderortklärung für Kinder beteiligt sind. Die Staatlichen Schulämter tragen Sorge dafür, dass diese Arbeitskreise eingerichtet werden.
1.6
Erstellen einer Jahresplanung in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt und eines Jahresberichts an das Oberschulamt.
2. Unterstützung durch die Oberschulämter
2.1
Die Oberschulämter führen jährlich mindestens eine Dienstbesprechung mit den Beauftragten und den Staatlichen Schulämtern durch. An ihnen können die Landesjugendämter und mit Einverständnis des Trägers auch Vertreter der Tageseinrichtungen teilnehmen.
2.2
Den Beauftragten wird ihre Tätigkeit je nach deren Umfang auf ihre Unterrichtsverpflichtung (Regelstundenmaß) durch die Oberschulämter angerechnet.


III. Mitwirkung der Tageseinrichtungen

1.
Das Land, die Landesjugendämter und die Trägerverbände der Tageseinrichtungen empfehlen den örtlichen Einrichtungsträgern, diese Verwaltungsvorschrift für ihren Bereich anzuwenden.
2.
Die Tageseinrichtungen sollen die Aufgaben nach den Abschnitten 1 und II grundsätzlich durch die Einrichtungsleitung oder Fachberaterinnen/Fachberater der Jugendämter oder freien Träger wahrnehmen lassen. Auf Abschnitt II Nr. 1.3 wird besonders hingewiesen.


IV. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2002 in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift "Kooperation zwischen Kindergärten und Grundschulen" vom 18. November 1993 (K. u. U. 1994/S. 6) ist außer Kraft getreten.